Räumung der Wohnung bei Tod des Mieters
Stirbt ein alleiniger Mieter in seiner Wohnung, so muss diese geräumt werden. Dadurch und durch zusätzliche Renovierungsarbeiten entsteht, je nach Größe der Immobilie, meist ein hoher Aufwand. Doch wer haftet in diesem Fall und begleicht die entstehenden Kosten?
Die Räumung bei Todesfall
Es sind Erben bekannt
Sowohl Räumungs- und Renovierungskosten als auch noch ausstehende Mietzahlungen fallen unter den Begriff der sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. In diesem Fall haften die Angehörigen des Mieters, genauer gesagt die Erben dessen, für die Räumung bei Todesfall durch zum Beispiel die Umzugsservice Zürich GmbH. Der Erbe tritt dann, anstelle des Verstorbenen, in das Mietverhältnis ein und haftet für sämtliche rechtlichen Ansprüche des Vermieters. Das Mietverhältnis erlischt also keinesfalls mit dem Tod des Mieters. Es überträgt sich hingegen auf seine Erben.
Es besteht jedoch für beide Parteien die Möglichkeit, das Mietverhältnis innerhalb des ersten Monats nach Versterben des Mieters fristgerecht zu kündigen.
Schlagen die Erben allerdings das Erbe aus und treten dieses nicht an, so haften sie auch nicht für aufkommende Kosten. Sie haben dann jedoch auch keinen Anspruch auf Gegenstände aus der Wohnungsauflösung. In diesem Fall zahlt der Vermieter mit seinen eigenen Mitteln.
Es sind keine Erben vorhanden oder nicht ermittelbar
Jedoch sind nicht in allen Fällen zwingend Angehörige oder Erben vorhanden, beziehungsweise sind diese manchmal nicht ermittelbar. Dann hat der Vermieter die Möglichkeit, die Räumung der Immobilie auf gerichtlichem Wege abzuwickeln. Dazu muss ein Antrag auf die Einschaltung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Dieser versucht zunächst, mögliche Erben ausfindig und haftend zu machen. Sind diese nicht zu ermitteln, so wird die Räumung in der Regel durch den Nachlass des Verstorbenen finanziert.
Ist dieser Nachlass jedoch verschuldet, muss der Vermieter die Immobilie auf eigene Kosten räumen lassen. Auch der Aufwand notwendiger Renovierungs- oder Schönheitsarbeiten ist vom Vermieter zu begleichen.
Zeitpunkt der Wohnungsräumung
In der Regel ist es Erben zu raten, die Räumung bei Todesfall so schnell wie möglich durchzuführen. Dadurch können weiterlaufende Kosten wie zum Beispiel die Miete und Nebenkostennachzahlungen gering gehalten werden. Zudem erleichtert es manchmal den emotionalen Abschied vom Verstorbenen und dessen Hinterlassenschaften.
Auch dem Vermieter sei es zu raten, eine schnelle Räumungsabwicklung durchzuführen. Dadurch kann die Immobilie schneller wieder vermietet werden und die Unterbrechung der Mieteinnahmen beschränkt sich auf ein Minimum.
Die Räumung
Es ist wichtig vorher mit allen berechtigten Erben und Angehörigen zu entscheiden, welche Dinge und Erinnerungsstücke aufgehoben und welche entsorgt werden. Da dies eine emotionale Belastung für alle Beteiligten darstellt, kann die anschließende Räumung von einem professionellen Entrümplungsunternehmen durchgeführt werden. Die Kosten haben natürlich die Erben zu tragen.